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§ 1 - Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 2 - Mitgliedsbeitrag
(1) Der von den Mitgliedern zu leistende jährliche Mitgliedsbeitrag wird für ein Kalenderjahr erhoben.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Anzahl der im Unternehmen des Mitglieds durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Verbandsgebiet in dem dem Beitragsjahr vorhergehenden Kalenderjahr. Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten werden Auszubildende nicht berücksichtigt; der Umfang der Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer (z.B. Teilzeit) ist nicht von Bedeutung.
(3) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags beträgt:
Anzahl der durchschnittlichen Beschäftigten | Mitgliedsbeitrag |
---|---|
Unternehmen ohne freie oder feste Mitarbeiter = Mindestbeitrag | 280,00 EURO |
bis einschl. 5 Beschäftigte | 320,00 EURO |
bis einschl. 10 Beschäftigte | 360,00 EURO |
bis einschl. 15 Beschäftigte | 480,00 EURO |
bis einschl. 20 Beschäftigte | 640,00 EURO |
bis einschl. 30 Beschäftigte | 800,00 EURO |
bis einschl. 40 Beschäftigte | 960,00 EURO |
bis einschl. 50 Beschäftigte | 1.120,00 EURO |
bis einschl. 60 Beschäftigte | 1.280,00 EURO |
bis einschl. 80 Beschäftigte | 1.440,00 EURO |
bis einschl. 100 Beschäftigte | 1.600,00 EURO |
bis einschl. 150 Beschäftigte | 1.800,00 EURO |
über 150 Beschäftigte | 2.000,00 EURO |
Maßgeblich für die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist jeweils ausschließlich die höchste Eingruppierung des Mitgliedes.
§ 3 - Beitragserhebung
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird in voller Höhe zum 15.02. eines Jahres für das laufende Kalenderjahr zur Zahlung fällig.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Verein mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied hat dem Verein eine ausreichende Ermächtigung zur Einziehung des Mitgliedsbeitrags im SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen.
(3) Auf Antrag eines Mitglieds kann durch die Geschäftsführung des Vereins für das Mitglied eine abweichende Bestimmung zur Fälligkeit (Abs. 1) und/ oder Zahlungsweise (Abs. 2) festgelegt werden.
§ 4 - Sonderregelungen
(1) Neuaufgenommene Mitglieder zahlen im Falle eines Eintritts in den Verein nach dem 01.07. eines Jahres den hälftigen Jahresbeitrag. Alle neuaufgenommenen Mitglieder erhalten ihre Beitragsrechnung mit der Bestätigung der Aufnahme in den Verband.
(2) Existenzgründer entrichten im Jahr des Eintrittes und im Folgejahr den hälftigen Jahresbeitrag. Existenzgründer sind Unternehmen und Einrichtungen, welche zum Zeitpunkt des Eintrittes weniger als 3 Jahre bestanden haben.
(3) Härtefallregelungen die Pflicht des Mitglieds zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags betreffend, können nach begründeter Antragstellung an die Geschäftsstelle und mit Beschlussfassung durch das Präsidium vereinbart werden. Mit Beitragsrückständen ruhen die Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlungen, bleiben hiervon unberührt.
(4) Gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen i.S.d. § 52 ff. AO entrichten gegen Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes den hälftigen Jahresbeitrag, den sie ohne Inanspruchnahme einer Sonderregelung nach § 2 zu leisten hätten. Sie können in Ausnahmefällen mit Beschlussfassung durch das Präsidium beitragsfrei aufgenommen werden.
(5) Sofern mehrere miteinander verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff AktG (Unternehmensgruppe) Mitglied des Vereins sind, ist die Gesamtsumme aller von den verbundenen Unternehmen in einem Jahr zu leistenden Mitgliedsbeiträgen auf den höchsten nach § 3 Abs. 3 ausgewiesenen Mitgliedsbeitrag begrenzt. Sonderregelungen zur Reduzierung des Beitrags nach Abs. 1 bis 4 können nur einzelne Mitglieder einer Unternehmensgruppe in Anspruch nehmen; eine Reduzierung des Höchstbetrags nach Satz 1 ist nicht möglich.
(6) Eine freiwillige Zahlung durch ein Mitglied über die festgesetzten Mitgliedsbeiträge hinaus und Sonderzahlungen sind möglich. Mitglieder des Verbandes können im Wege einer Patenschaft die Beitragspflicht anderer Mitglieder übernehmen.
(7) Mitglieder, die ihre unternehmerische Tätigkeit auf Dauer einstellen und damit ihre Mitgliedschaft beenden, können mit einem hälftigen Mindestbeitrag als Jahresbeitrag eine Fördermitgliedschaft begründen.
§ 5 - Inkrafttreten/ Übergangsregelung
(1) Die Beitragssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Im Kalenderjahr 2025 ist eine Tilgung des Mitgliedsbeitrags durch die Mitglieder noch durch Überweisung auf Rechnung möglich.
(3) Die Kontoverbindungsdaten zum Einzug des Mitgliedsbeitrags mittels SEPA-Lastschriftverfahrens sowie die entsprechende Ermächtigung sind der Geschäftsstelle des Vereins durch das Mitglied bis zum 30.09.2025 mitzuteilen. Die Geschäftsstelle des Vereins wird den Mitgliedern mittels E-Mail einen geeigneten Vordruck für die Mitteilung der Daten nach Satz 1 und der notwendigen Ermächtigung bis spätestens 31.03.2025 übermitteln.