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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V".
  2. Sitz und Gerichtsstand ist Rostock.
  3. Der Wirkungsbereich wird im Wesentlichen durch die Wirtschaftsregion Rostock und das Mittlere Mecklenburg bestimmt.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Wahrung der gemeinsamen sozial- und gesellschaftspolitischen Belange der Mitglieder in deren Eigenschaft als Unternehmer und Arbeitgeber sowie die Wahrnehmung ihrer Interessen
    - durch Förderung des solidaren Zusammenhalts der Mitglieder und durch Mitwirkung an der Erhaltung des Arbeitsfriedens unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Erfordernisse,
    - durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
    - durch Kontaktpflege gegenüber den Behörden und Institutionen,
    - durch Benennung von Vertretern in den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherung, der Arbeitsverwaltungen, der Gewerbeaufsicht sowie in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,
    - durch Übernahme kooperativer Leistungen,
    - in allen sozialrechtlichen, tarifrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten, zu beraten und zu vertreten,
    - und mit anderen Verbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, zusammenzuarbeiten, ihre Mitgliedschaft zu erwerben oder sich mit ihnen zusammenzuschließen,
    - durch die Förderung von nationalen und internationalen Geschäftsbeziehungen.
  2. Der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V. versteht sich als eine auf freiwilligem Zusammenschluss beruhende Vereinigung ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 9, Abs. 3 des Grundgesetzes. Der Verein ist branchenübergreifend sowie politisch und konfessionell unabhängig.
  3. Eine parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen. Der Zweck des Vereins ist gemäß § 21 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Die Mitgliedschaft kann erwerben:
    a) Jede natürliche oder juristische Person, die unternehmerisch tätig ist und in der Wirtschaftsregion Rostock-Mittleres Mecklenburg ihren Sitz hat. Zweigbetriebe bzw. Niederlassungen können Mitglied werden, auch wenn deren Hauptbetrieb nicht in der Wirtschaftsregion Rostock-Mittleres Mecklenburg seinen Sitz hat.
    b) Vereinigungen von Unternehmen, soweit die in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen ganz oder teilweise ihren Sitz im Bereich des Vereins haben und die Vereinigung gemeinsame Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt.
    c) Aus anderen Regionen kann die Mitgliedschaft auf ausdrücklichen Wunsch erworben werden.
  3. Die Fördermitgliedschaft kann erwerben:
    a) Jede natürliche und juristische Person, die sich dem Verein und seinen Zielen verbunden fühlt.
    b) Jedes Mitglied, welches seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt hat und dem Verein weiterhin verbunden bleiben möchte.
  4. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Ehrenmitglieder zu benennen.
    Ehrenmitglieder haben alle Rechten und Pflichten eines Mitglieds, sie sind jedoch von der Aufnahmegebühr und vom Beitrag (§ 8) befreit.
    Die Ehrenmitgliedschaft kann gemäß § 6 Abs. 3 e) und f), 4 und 6 widerrufen werden.

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird begründet durch Aufnahme, die schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen ist. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
  2. Die Aufnahme bzw. Ablehnung des Aufnahmeantrages wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Mitglieds beim zuständigen Registergericht.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gegenüber dem Präsidium zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig,
    a) wenn das Mitglied seinen Geschäftsbetrieb aufgibt,
    b) wenn der Betrieb des Mitgliedes durch unanfechtbar gewordene behördliche Anordnung geschlossen worden ist,
    c) wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
    d) wenn über das Mitglied das Liquidationsverfahren eröffnet wird bzw. eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit erfolgt,
    e) wenn das Mitglied, trotz zweimaliger Anmahnung, mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist,
    f) sonst aus wichtigem Grunde, z. B. wegen grober Zuwiderhandlungen gegen den Zweck des Vereins,
    g) bei Verhalten, durch welches das Ansehen des Vereins in besonderer Weise geschädigt wird.
  4. Über den Ausschluss beschließt das Präsidium. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung erfolgt schriftlich an das Präsidium mit einer Frist von einem Monat. Die Frist beginnt am Tag der Zustellung des Ausschlussbeschlusses. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  5. Durch Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beitragsverpflichtungen nicht.
  6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des scheidenden Mitgliedes gegenüber dem Verein, einschließlich des Vereinsvermögens.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verein in allen Fragen, die unter das satzungsgemäße Aufgabengebiet des Vereins fallen. Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft setzt ihre Pflichterfüllung aus der Mitgliedschaft voraus.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge pünktlich und entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
    Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, namentlich dem Verein auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung des in § 2 festgesetzten Zwecks des Vereins erforderlich und zweckdienlich sind.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung einzuhalten

§ 8 Aufnahmegebühr und Beitrag

  1. Bei der Aufnahme eines Mitgliedes kann der Verein eine Aufnahmegebühr erheben. Ihre Höhe und Bezugsgröße sind in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
    Die Höhe und Bezugsgröße des Mitgliedsbeitrags entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums die Mitgliederversammlung.
  3. Die Beitragsordnung regelt die nähere Ausgestaltung der Beitragsentrichtung. Sie wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Alle Zahlungen sind an die Geschäftsstelle des Vereins auf ein von diesem anzugebendes Bankkonto zu leisten.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und die Geschäftsführung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nicht nach der Satzung ein anderes Organ zuständig ist, in allen Angelegenheiten des Vereins namentlich über:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    b) Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung,
    c) Wahl des Präsidiums,
    d) Wahl der Rechnungs- und Wirtschaftsprüfer,
    e) Festsetzung des Haushaltsplanes,
    f) Satzungsänderungen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Präsidium einberufen werden. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich beim Präsidium verlangt.
  4. In der Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
    Förder- und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    Für ein Mitglied können nur Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer (GmbH), Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Betriebsleiter (Werkleiter) von Niederlassungen, deren Hauptbetrieb nicht im Bereich des Vereins liegt (§ 4 Pkt.a), auftreten und gewählt werden. Ein Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht bis zu fünf weitere Mitglieder vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse über die Änderung der Satzung können mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gefasst werden. Die Beitragsordnung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
  8. Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen mittels digitaler Medien durchgeführt werden, die Mitglieder können dann satzungsbegründete Rechte über elektronische Kommunikationswege ausüben.

§ 11 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag der Aufgabe zur Post bzw. der Tag der Versendung per Telefax oder E-Mail.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstage bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Abstimmungen erfolgen öffentlich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.

§ 12 Das Präsidium

  1. Das Präsidium des Vereins besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Das Präsidium gibt sich einen Beirat.
  2. Die Präsidiumsmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Das Präsidium wählt aus seinen Reihen einen Präsidenten sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter sowie den Schatzmeister.
  4. Das Präsidium bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt.
  5. Das Präsidium leitet den Verein. Zu seinen Aufgaben gehören namentlich:
    a) die satzungsgemäße Wahrnehmung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder,
    b) die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Vorbereitung,
    c) die Aufstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr und des Voranschlages für das kommende Geschäftsjahr,
    d) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    e) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.
  6. Das Präsidium kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bestellen. Bei der Auswahl der Ausschussmitglieder ist es nicht auf die Präsidiumsmitglieder beschränkt.
  7. Zur Förderung der Vertretung der insbesondere regional geprägten Mitgliederbelange und Interessen kann das Präsidium aus dem Kreis der Vereinsmitglieder Regionalleiter berufen. Diese stehen dem Präsidium beratend zur Seite und werden zu den Präsidiumssitzungen eingeladen.
  8. Der Präsident beruft das Präsidium ein, mindestens einmal im Quartal, oder wenn er oder ein anderes Präsidiumsmitglied eine Präsidiumssitzung für erforderlich halten.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Das Amt eines Präsidiumsmitgliedes endet:
    a) durch Ablauf der Amtszeit;
    b) durch Niederlegung des Amtes, die durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium zu erfolgen hat;
    c) durch Abberufung von Seiten der Mitgliederversammlung;
    d) wenn das Präsidiumsmitglied nicht mehr Mitglied der Vereinigung ist.
  10. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Dauer seiner Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl. Die Ersatzwahl gilt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes. Das Präsidium kann bis zur Ersatzwahl kommissarisch einen Nachfolgekandidaten einsetzen.
  11. Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich.

§ 13 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer.
  2. Die Geschäftsführung hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums und in Abstimmung mit dem Präsidenten zu führen. Sie hat die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder wahrzunehmen.
  3. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und an den Sitzungen des Präsidiums teil.

§ 14 Vertretung des Vereins

Vorstand und gesetzlicher Vertreter des Vereins i. S. von §26 BGB sind der Präsident, dessen erster und zweiter Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.

§ 15 Beirat, Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer

  1. Dem Präsidium steht ein Beirat zur Seite, der aus mindestens 5 Mitgliedern besteht. Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium in seiner Arbeit zu unterstützen.
  2. Das Präsidium beruft die Beiratsmitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Arbeit des Beirats ist ehrenamtlich. Wiederberufung ist zulässig.
  3. Die berufenen Beiratsmitglieder sind den Mitgliedern unverzüglich namentlich bekanntzugeben.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils
    a) zwei Rechnungsprüfer
    b) einen Wirtschaftsprüfer (bei Bedarf).
    Die Rechnungsprüfer und der Wirtschaftsprüfer werden aus dem Kreise der Mitglieder für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig.
  5. Die Rechnungsprüfer und der Wirtschaftsprüfer haben die Bücher der Vereinigung daraufhin zu prüfen, ob sie Gesetz und Satzung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.
    Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Präsidium schriftlich zu berichten.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, unter Einladung der Mitglieder, 4 Wochen vor ihrem Zusammentritt beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen eine zweite zum gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss erfordert zu seiner Gültigkeit in jedem Fall eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.
Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung und die Bestellung von Liquidatoren mit derselben Mehrheit, wie sie der Auflösungsbeschluss erfordert.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 18.11.2020 in Kraft.
  2. Die Satzung vom 07.11.2019 tritt damit außer Kraft.

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